Ziffer 62 Abs. 6 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird. Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. 4.3. Die Beschwerdeführer kritisieren in grundsätzlicher Weise das Vorgehen nach dem "worst-case"-Szenario. Am 23. Februar 2021 erschien der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung. Zuvor waren die Kantone – wie in Erw. I/5.2.2 erörtert – vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen nach dem "worst-case"-Szenario zu beurteilen.