Eine Zertifizierungs- bzw. Auditierungspflicht bestehe nicht. Die Beschwerdegegnerin gehe unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Vorhandensein eines zuverlässigen und anwendbaren QS-Systems aus. Die Beschwerdegegnerin sei bei dieser Zusage zu behaften. Sie werde dem BVU als kantonale Vollzugsbehörde den Nachweis darüber im ständigen Betrieb der Anlage zu erbringen haben bzw. – falls erforderlich – entsprechende Ver- - 17 -