Die Anwendung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV ist vorliegend nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor (siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 4.3). 3.3. Der Vorinstanz lässt sich im Weiteren auch nicht vorwerfen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, es sei Sache der Bundesbehör- - 16 -