Dass die Bundesbehörden die neueren wissenschaftlichen Entwicklungen verfolgten, lasse sich den Erläuterungen entnehmen, die das BAFU dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu den NISV-Vollzugsempfeh- lungen angefügt habe. Es sei somit weiterhin von der Rechtmässigkeit der festgelegten Grenzwerte und ihrer Anwendbarkeit auch für die 5G-Techno- logie auszugehen. Dies gelte umso mehr, als sich aufgrund der wissenschaftlichen Diskussion noch keine alternativen, d.h. strengere Grenzwerte aufdrängten (angefochtener Entscheid, S. 4).