oxydativer Stress). Es sei geboten, die Grenzwerte der NISV für adaptive Antennen zu verschärfen. Aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Zweifel sei der Verordnung die Anwendung zu versagen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, da sie die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente betreffend die zu erwartenden Schäden nicht geprüft habe (zum Ganzen: Beschwerde, S. 15 ff.; Replik, S. 6 ff.; ferner: Triplik, S. 2 ff.).