Ziffer 62 Abs. 5bis der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) rechtswidrig sei. Die Baubewilligung wurde nach dem "worst-case"-Szena- rio beurteilt, auf Basis des Standortdatenblatts für Mobilfunk und WLL-Ba- sisstationen vom 25. Juni 2019 (vgl. Vorakten, act. 81 i.V.m. act. 3 – 16); ein Korrekturfaktor wurde – wie dargelegt – nicht angewandt. Die Anwendung eines Korrekturfaktors bildete somit nicht Teil der Baubewilligung.