Die entsprechenden Verfahrens- bzw. Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Von der Abnahme der genannten Beweismittel wären keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten bzw. sie vermöchten an der nachfolgenden Beurteilung nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Der Fall lässt sich anhand der Akten sowie der bestehenden Grundlagen beurteilen. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.