Verzichtet werden kann weiter auf die Einholung eines Amtsberichts zur Frage, auf welche Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung adaptiver 5G-Antennen bei der Einführung von Korrekturfaktoren und Mitteilung der Anlagegrenzwerte abgestellt wurde (vgl. dazu auch Erw. II/2), ebenso auf einen Amtsbericht zur Frage, wie die Vollzugsbehörden auf objektive und unabhängige Weise Grenzwertüberschreitungen durch die adaptiven 5G-Antennen feststellen können (vgl. auch Erw. II/4.4 und 4.5). Die entsprechenden Verfahrens- bzw. Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.