Demgemäss sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen würden. Für die Beurteilung des Falles nicht erforderlich ist im Weiteren das Einholen von Amtsberichten oder Gutachten zu den Fragen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und inwieweit die Messmethode (welche sich an der Vorgehensweise bei der Messung konventioneller Antennen orientiere) und die Kontrollmechanismen im QS-System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen können (vgl. dazu auch Erw. II/4.5 und 4.4).