Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung (z.B. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse) rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts ohne - 11 -