5.2. 5.2.1. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhelassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Sie ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis recht häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (vgl. bereits zum aVRPG: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. I/2a). Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt.