Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände betreffend eine angeblich mangelhafte Baugesuchspublikation hätten somit keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge, sondern höchstens dessen Anfechtbarkeit. Da die Beschwerdeführer von der behaupteten - 10 - mangelhaften Publikation selber nicht betroffen sind, ist auf ihre Verfahrensrüge auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.