Bestünde die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte er von jedermann, also auch von den davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführern, geltend gemacht werden. Würde der Verfahrensfehler dagegen lediglich die Anfechtbarkeit der mangelhaften Verfügung bewirken, wäre die Legitimation der Beschwerdeführer nur dann zu bejahen, wenn sie vom Verfahrensfehler betroffen wären (vgl. zur Bedeutung der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1090).