Abgesehen davon zielen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge offenkundig darauf ab, prozessuale Rechte Dritter zu schützen. Ob sie legitimiert sind, sich auf die Verletzung von prozessualen Rechten Dritter zu berufen, hängt davon ab, ob der behauptete Verfahrensmangel die Nichtigkeit oder die blosse Anfechtbarkeit des angeblich fehlerhaften Aktes zur Folge hätte. Bestünde die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte er von jedermann, also auch von den davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführern, geltend gemacht werden.