3.2. Ausweislich der Akten kam im vorliegenden Verfahren kein Korrekturfaktor, sondern eine "worst-case"-Betrachtungsweise zur Anwendung. Vorliegend geht es auch nicht um die Frage, ob neu ein Korrekturfaktor ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung kommen darf oder nicht. Die Vorinstanz weist korrekt darauf hin, dass dies in einem konkreten Fall zu entscheiden wäre (Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 1). Die Anwendung eines Korrekturfaktors bildet vorliegend nicht Streitgegenstand. Entsprechend geht auch der Einwand des zu kleinen "Einspracheperimeters" ins Leere.