2.3. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid mit der Versandmethode A-Post Plus zugestellt hat, war somit zulässig. Der Antrag der Beschwerdeführer, wonach der Regierungsrat aufzufordern sei, baurechtliche Beschlüsse den Beschwerdeführern mit eingeschriebener Post zuzustellen, ist unbegründet. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführern am 20. November 2021 zugestellt (Vorakten, act. 168 i.V.m. act. 165). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO;