2.2. Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG (i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG) sind Entscheide als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vorgängige mündliche Eröffnung ist zulässig. Eine bestimmte Zustellungsart ist im VRPG nicht vorgeschrieben. Ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen.