8. Der Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 63 NISV betrieben werden dürfe, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Der Antrag, es sei ein Amtsbericht einzuholen zur Frage, auf welche Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung adaptiver 5G-Antennen bei der Einführung von Korrekturfaktoren und Mittelung der Anlagegrenzwerte abgestellt wurde, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.