2. Der Eventualantrag, der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu sistieren bis der Grenzwert durch den Bundesrat korrigiert/angepasst worden sei, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Eventualantrag, der Regierungsrat habe festzuhalten, dass falls die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur Anwendung bringen wolle, -6- dies in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Einspracheperimeter geprüft werden müsse, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.