6. Mit Duplik vom 7. Juni 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Die Beschwerdegegnerin reichte am 8. Juni 2022 eine Duplik ein mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001327) sei zu bestätigen.