3. Der Eventualantrag, der Regierungsrat habe festzuhalten, dass falls die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur Anwendung bringen wolle, dies in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Einspracheperimeter geprüft werden müsse, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Antrag, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.