4. Am 16. Februar 2022 erstattete die D. ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001327) sei zu bestätigen. 2. Der Eventualantrag, der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu sistieren bis der Grenzwert durch den Bundesrat korrigiert/angepasst worden sei, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.