Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin und den Vorinstanzen. 2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 verzichtete der Gemeinderat auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung im angefochtenen -4- Entscheid. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrat namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.