5. Das Beschwerdeverfahren ist zu sistieren bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein von unabhängiger und qualifizierter Stelle auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. Zudem stellten die Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge: 6. Der Regierungsrat des Kantons Aargau sei aufzufordern, baurechtliche Beschlüsse den Beschwerdeführenden mit eingeschriebener Post zuzustellen.