3. Eventualiter hat der Regierungsrat festzuhalten, dass falls die Beschwerdegegnerin eine stärkere Sendeleistung (Korrekturfaktor) wünscht, diese in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Einspracheperimeter geprüft werden müsste. 4. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.