B. Auf Beschwerde von A. und weiteren Personen (darunter u.a. B. und C.) hin fällte der Regierungsrat am 17. November 2021 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden, A. und Mitbeteiligte (gemäss Anhang), haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 568.95, insgesamt Fr. 2'568.95, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Angesichts des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– ist ihnen noch ein Betrag von Fr. 568.95 in Rechnung zu stellen.