Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.3 / MW / jb (2021-001327) Art. 140 Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerde- C._____ führer 3 gegen Beschwerde- D._____ gegnerin und Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 31. Juli 2019 reichte die D. beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch ein für den Umbau der Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa, neben dem Gebäude Nr. bbb (Lagerhalle). Am 23. September 2019 erteilte das Depar- tement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, bezüglich der kantonalen Prüfbelange die Zustimmung unter Auflagen. Während der öffentlichen Auflage erhoben A. und diverse weitere Perso- nen (darunter u.a. B. und C.) Einwendung gegen das Bauvorhaben. Mit Beschluss vom 12. April 2021 wies der Gemeinderat Q. die Einwendungen ab, soweit diese nicht zurückgezogen worden waren. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung, unter Bedingungen und Auflagen. B. Auf Beschwerde von A. und weiteren Personen (darunter u.a. B. und C.) hin fällte der Regierungsrat am 17. November 2021 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden, A. und Mitbeteiligte (gemäss Anhang), haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 568.95, insgesamt Fr. 2'568.95, unter solidarischer Haft- barkeit zu bezahlen. Angesichts des bereits geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 2'000.– ist ihnen noch ein Betrag von Fr. 568.95 in Rechnung zu stellen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 20. November 2021 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhoben A., B. und C. am 5. Januar 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu ver- weigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen. 2. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Bauge- such zu sistieren bis der Grenzwert durch den Bundesrat korri- giert/angepasst wurde. -3- 3. Eventualiter hat der Regierungsrat festzuhalten, dass falls die Beschwer- degegnerin eine stärkere Sendeleistung (Korrekturfaktor) wünscht, diese in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Ein- spracheperimeter geprüft werden müsste. 4. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist zu sistieren bis die massgeblichen Grundla- gen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein von unabhängiger und qualifizierter Stelle auditiertes Qualitätssicherungssys- tem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. Zudem stellten die Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge: 6. Der Regierungsrat des Kantons Aargau sei aufzufordern, baurechtliche Beschlüsse den Beschwerdeführenden mit eingeschriebener Post zuzu- stellen. 7. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, in- wieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können, und die Gesuchstellerin ist aufzufordern, ein ihr vorliegen- des Messprotokoll zur Einsicht vorzuweisen. 8. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, in- wieweit die Messmethode (welche sich an der Vorgehensweise bei der Messung konventioneller Antennen orientiert) und die Kontrollmechanis- men im QS-System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen können. 9. Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. 10. Eventualiter sei die Baubewilligung mit folgender Auflage zu ergänzen: "Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von An- hang 1 Ziffer 62 NISV betrieben werden." Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin und den Vorinstanzen. 2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 verzichtete der Gemeinderat auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung im angefochtenen -4- Entscheid. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrat namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kos- tenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 4. Am 16. Februar 2022 erstattete die D. ihre Beschwerdeantwort mit folgen- den Anträgen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001327) sei zu bestätigen. 2. Der Eventualantrag, der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu sistieren bis der Grenz- wert durch den Bundesrat korrigiert/angepasst worden sei, sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Eventualantrag, der Regierungsrat habe festzuhalten, dass falls die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur Anwendung bringen wolle, dies in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Ein- spracheperimeter geprüft werden müsse, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Antrag, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen, sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die massgebli- chen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet seien und ein von unabhängiger und qualifizierter Stelle auditiertes Qualitätssi- cherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Anten- nen vorliegen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Antrag, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen ein- zuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können, und die Beschwerdegegnerin sei aufzufor- dern, ein ihr vorliegendes Messprotokoll zur Einsicht vorzuweisen, sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Der Antrag, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen ein- zuholen, inwieweit die Messmethode und die Kontrollmechanismen im QS-System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen können, sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. -5- 8. Der Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von An- hang 1 Ziffer 63 NISV betrieben werden dürfe, sei abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 9. Sämtliche weiteren Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 5. Mit Replik vom 6. Mai 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Be- schwerde fest und stellten folgende Verfahrensanträge: - Es sei ein Amtsbericht einzuholen zur Frage, auf welche Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung adaptiver 5G-An- tennen bei der Einführung von Korrekturfaktoren und Mittelung der An- lagegrenzwerte abgestellt wurde. - Es sei ein Amtsbericht einzuholen zur Frage, wie die Vollzugsbehörden auf objektive und unabhängige Weise Grenzwertüberschreitungen durch die adaptiven 5G-Antennen feststellen können. Insbesondere sei aufzuzeigen, wie Veränderungen der Antennendiagramme festgestellt werden können. 6. Mit Duplik vom 7. Juni 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungs- rats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 7. Die Beschwerdegegnerin reichte am 8. Juni 2022 eine Duplik ein mit fol- genden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001327) sei zu bestätigen. 2. Der Eventualantrag, der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2021 sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu sistieren bis der Grenz- wert durch den Bundesrat korrigiert/angepasst worden sei, sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Eventualantrag, der Regierungsrat habe festzuhalten, dass falls die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur Anwendung bringen wolle, -6- dies in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Ein- spracheperimeter geprüft werden müsse, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Antrag, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen, sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die massgebli- chen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet seien und ein von unabhängiger und qualifizierter Stelle auditiertes Qualitätssi- cherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Anten- nen vorliegen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Antrag, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen ein- zuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können, und die Beschwerdegegnerin sei aufzufor- dern, ein ihr vorliegendes Messprotokoll zur Einsicht vorzuweisen, sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Der Antrag, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen ein- zuholen, inwieweit die Messmethode und die Kontrollmechanismen im QS- System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen können, sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Der Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von An- hang 1 Ziffer 63 NISV betrieben werden dürfe, sei abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 9. Der Antrag, es sei ein Amtsbericht einzuholen zur Frage, auf welche Er- kenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung adapti- ver 5G-Antennen bei der Einführung von Korrekturfaktoren und Mittelung der Anlagegrenzwerte abgestellt wurde, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Der Antrag, es sei ein Amtsbericht einzuholen zur Frage, wie die Vollzugs- behörden auf objektive und unabhängige Weise Grenzwertüberschreitun- gen durch die adaptiven 5G-Antennen feststellen können und es sei auf- zuzeigen, wie Veränderungen der Antennendiagramme festgestellt wer- den können, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. (richtig wohl: 11.) Sämtliche weiteren Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. (richtig wohl: 12.) Unter Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer. -7- 8. Mit Triplik vom 16. August 2022 hielten die Beschwerdeführer an der Be- schwerde vollumfänglich fest. 9. Mit Quadruplik, vom 29. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ih- ren bisher gestellten Anträgen (siehe Duplik) fest. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zu- ständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe den angefochte- nen Entscheid mit A-Post Plus versandt, welches Vorgehen Unsicherheiten verursache. Der Regierungsrat sei aufzufordern, baurechtliche Beschlüsse den Beschwerdeführern mit eingeschriebener Post zuzustellen (vgl. Be- schwerdeantrag Ziffer 6; Beschwerde, S. 3 f.). 2.2. Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG (i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG) sind Entscheide als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vorgängige mündliche Eröffnung ist zulässig. Eine bestimmte Zustellungsart ist im VRPG nicht vorgeschrieben. Ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressa- ten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu erlangen, um diesen gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins -8- Postfach des Adressaten gelegt wird, und damit in den Macht- bzw. Verfü- gungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Ver- fügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.67 vom 19. Feb- ruar 2018, Erw. I/3.2). Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur Zustellung mittels A-Post Plus geäussert. Bei dieser Versandmethode werden Briefe in un- eingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adres- sat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abho- lungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermög- licht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (zum Ganzen BGE 142 III 599, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 3.2, 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018, Erw. 3.2). Allfällige Fehler bei der Post- zustellung liegen nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehler- hafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten. Dies gilt sowohl bei der Versandart A-Post Plus als auch bei eingeschriebenen Postsendungen hinsichtlich des Avis, der in den Briefkasten oder in das Postfach des Emp- fängers gelegt wird. In beiden Fällen ist somit zu vermuten, dass das Zu- stelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; 142 IV 201, Erw. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 3.3). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Es müssen konkrete An- zeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Um- stände als plausibel erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 3.3 mit Hinweisen). 2.3. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid mit der Versandmethode A-Post Plus zugestellt hat, war somit zulässig. Der Antrag der Beschwerdeführer, wo- nach der Regierungsrat aufzufordern sei, baurechtliche Beschlüsse den Beschwerdeführern mit eingeschriebener Post zuzustellen, ist unbegrün- det. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Ent- scheid den Beschwerdeführern am 20. November 2021 zugestellt (Vorak- ten, act. 168 i.V.m. act. 165). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) erfolgte die von -9- den Beschwerdeführern am 5. Januar 2022 erhobene Beschwerde inner- halb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 44 Abs. 1 VPRG) und damit recht- zeitig. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Einspracheperimeter müsse ent- sprechend der zusätzlichen Leistung der Antenne (welche aufgrund des Korrekturfaktors möglich sei) angepasst werden. Dies habe zur Folge, dass das Baugesuch neu ausgeschrieben werden müsse. Den neu betroffenen Personen müsse das Recht gewährt werden, Einsprache zu erheben (Be- schwerde, S. 4 f.). 3.2. Ausweislich der Akten kam im vorliegenden Verfahren kein Korrekturfaktor, sondern eine "worst-case"-Betrachtungsweise zur Anwendung. Vorliegend geht es auch nicht um die Frage, ob neu ein Korrekturfaktor ohne Durch- führung eines Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung kommen darf oder nicht. Die Vorinstanz weist korrekt darauf hin, dass dies in einem kon- kreten Fall zu entscheiden wäre (Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regie- rungsrat, S. 1). Die Anwendung eines Korrekturfaktors bildet vorliegend nicht Streitgegenstand. Entsprechend geht auch der Einwand des zu klei- nen "Einspracheperimeters" ins Leere. Abgesehen davon zielen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge offenkundig darauf ab, prozessuale Rechte Dritter zu schützen. Ob sie legitimiert sind, sich auf die Verletzung von prozessualen Rechten Dritter zu berufen, hängt davon ab, ob der behauptete Verfahrensmangel die Nichtigkeit oder die blosse Anfechtbarkeit des angeblich fehlerhaften Aktes zur Folge hätte. Be- stünde die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte er von jedermann, also auch von den davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführern, geltend gemacht werden. Würde der Verfahrensfehler dagegen lediglich die Anfechtbarkeit der mangelhaften Verfügung bewirken, wäre die Legiti- mation der Beschwerdeführer nur dann zu bejahen, wenn sie vom Verfah- rensfehler betroffen wären (vgl. zur Bedeutung der Nichtigkeit und Anfecht- barkeit etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1090). Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind Baube- willigungen in Fällen fehlender bzw. mangelhafter Veröffentlichung anfecht- bar und nicht nichtig (vgl. BGE 134 V 306, Erw. 4.2; 116 Ib 321, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015, Erw. 3.3; siehe auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.304 vom 16. November 2020, Erw. II/2, WBE.2017.511 vom 24. Mai 2018, Erw. II/2.2). Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände betref- fend eine angeblich mangelhafte Baugesuchspublikation hätten somit keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge, sondern höchs- tens dessen Anfechtbarkeit. Da die Beschwerdeführer von der behaupteten - 10 - mangelhaften Publikation selber nicht betroffen sind, ist auf ihre Verfah- rensrüge auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 5. 5.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Sistierung des Baugesuchs bis der Grenzwert durch den Bundesrat korrigiert/angepasst wurde (Beschwerdeantrag Ziffer 2) bzw. die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein von unab- hängiger und qualifizierter Stelle auditiertes Qualitätssicherungssystem (QS-System) sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen (Beschwerdeantrag Ziffer 5). Darüber hinaus verlangen die Be- schwerdeführer die Einholung diverser Amtsberichte oder Gutachten zu di- versen Fragen (vgl. Beschwerdeantrag Ziffern 7 und 8; Replikanträge). 5.2. 5.2.1. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhelassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Sie ist im VRPG nicht ausdrück- lich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzu- lässig wäre. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis recht häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (vgl. be- reits zum aVRPG: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. I/2a). Da die Sistierung grundsätzlich im Wider- spruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Be- urteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsan- spruch besteht nicht. Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d.h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fort- führung des Verfahrens. Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Die Behörde verfügt im Zusammen- hang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Er- messensspielraum. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung (z.B. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse) rechtfertigt eine Sistie- rung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts ohne - 11 - gesetzliche Grundlage im alten Recht (im Sinne einer Aussetzung der An- wendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts), wird in Praxis und Lehre nur für zulässig erachtet, wenn sie von sehr gerin- ger Dauer ist, was vorliegend – eine Gesetzes- oder Verordnungsrevision wurde bisher weder von der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) empfohlen noch vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragt – nicht der Fall wäre (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.439 vom 15. Juli 2021, Erw. 1.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.57 vom 14. April 2022, Erw. I/3.2 [noch nicht rechtskräftig], sowie WBE.2006.284 vom 30. Mai 2007, Erw. I/2.1). 5.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen die massgeblichen Grundlagen für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs vor. Der Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Stationen, BUWAL 2002, ist zwischenzeitlich erschie- nen (nachfolgend: Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung). Die Vari- abilität im Sinne des Nachtrags wurde im vorliegenden Fall indes nicht be- rücksichtigt. Das Baugesuch, welches am 31. Juli 2019 eingereicht worden war, wurde noch nach dem "worst-case"-Szenario beurteilt (vgl. Vorakten, act. 74, 27 f. und 21 f.). In seinen Informationsschreiben an die Kantone vom 17. April 2019 und vom 31. Januar 2020 hatte das BAFU empfohlen, bis zur Publikation des Nachtrags zur bestehenden Vollzugshilfe adaptive Antennen gleich zu behandeln wie konventionelle Antennen. Das bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximal möglichen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Sende- richtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigten ("worst- case"-Szenario). Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobil- funkanlage "auf der sicheren Seite" (vgl. Schreiben des BAFU vom 17. April 2019 "Information an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz", S. 4 [nachfolgend: Schreiben des BAFU vom 17. April 2019]; Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G" an die kantonalen und städtischen NIS- Fachstellen, S. 2 [nachfolgend: Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020]). Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden wür- den, sondern in der Lage seien, das Signal in der Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringe Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (Schreiben des BAFU vom 17. April 2019, S. 4). Würden adaptive Antennen gleich behandelt wie kon- ventionelle Antennen, so könne ihr Betrieb in den bestehenden QS-Syste- men der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt werden (Schreiben des BAFU - 12 - vom 31. Januar 2020, S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bewilli- gungsbehörden auf diese Empfehlungen des BAFU nicht hätten abstellen dürfen (zum "worst-case"-Szenario vgl. im Übrigen Erw. II/4.3). Des Weiteren existiert auch ein Messverfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Es kann dazu auf die Ausführungen in Erw. II/4.5 verwiesen werden (siehe auch Erläuterungen des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020, abrufbar auf: www.bafu. admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Schutzmassnah- men", "Mobilfunk: Vollzugshilfen" [letztmals besucht am 7. Dezember 2022]; siehe zum Ganzen auch Erw. II/4.5). Demgemäss sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Sistierung des Ver- fahrens rechtfertigen würden. Für die Beurteilung des Falles nicht erforder- lich ist im Weiteren das Einholen von Amtsberichten oder Gutachten zu den Fragen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und inwieweit die Messmethode (welche sich an der Vorgehensweise bei der Messung konventioneller Antennen orien- tiere) und die Kontrollmechanismen im QS-System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen können (vgl. dazu auch Erw. II/4.5 und 4.4). Die Beschwerdegegnerin ist – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer – auch nicht aufzufordern, ein Messprotokoll zur Einsicht vorzuweisen. Für die Erteilung der Baubewilligung ist allein die rechnerische Prognose mass- gebend, nach welcher die Antennen mit ihren im Standortdatenblatt darge- stellten Antennendiagrammen die Grenzwerte einhalten. Verzichtet werden kann weiter auf die Einholung eines Amtsberichts zur Frage, auf welche Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung adapti- ver 5G-Antennen bei der Einführung von Korrekturfaktoren und Mitteilung der Anlagegrenzwerte abgestellt wurde (vgl. dazu auch Erw. II/2), ebenso auf einen Amtsbericht zur Frage, wie die Vollzugsbehörden auf objektive und unabhängige Weise Grenzwertüberschreitungen durch die adaptiven 5G-Antennen feststellen können (vgl. auch Erw. II/4.4 und 4.5). Die ent- sprechenden Verfahrens- bzw. Beweisanträge sind in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen. Von der Abnahme der genannten Beweismittel wä- ren keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten bzw. sie vermöchten an der nachfolgenden Beurteilung nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Der Fall lässt sich anhand der Akten sowie der bestehenden Grundlagen beurteilen. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Umbau sowie den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa (X-Strasse). Der Standort liegt in der Arbeitszone A1 (Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom ______). Der bestehende Mast soll abgebrochen und durch einen rund 30 m hohen - 13 - neuen Mast ersetzt werden. Das Bauprojekt umfasst sechs Sender, welche auf einer Höhe von ca. 26.20 bzw. 27.60 m montiert werden sollen. Bei den beiden Sendern Nrn. 1SC0709 und 2SC0709 im Frequenzbereich 700 – 900 MHz wird eine Sendeleistung von 800 W ERP, bei den beiden Sendern Nrn. 1SC1426 und 2SC1426 im Frequenzbereich 1400 – 2600 MHz eine Sendeleistung von 2000 W ERP und bei den beiden Sendern Nrn. 1SC3636 und 2SC3636 im Frequenzbereich 3600 MHz eine Sende- leistung von 200 W ERP beantragt (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2 [Vor- akten, act. 13]). 2. Gegenstand des Verfahrens bildet eine adaptive Antennenanlage, welche noch nach dem "worst-case"-Szenario, also der grösstmöglichen Exposi- tion der Anlage, beurteilt wurde (siehe dazu Erw. I/5.2.2 und II/4.3), wes- halb eine Berechnung der Exposition der Anlage nach dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 des BAFU zur Vollzugsempfehlung sowie eine allfällige Anpassung der Anlage an diesen Nachtrag zur Vollzugsempfehlung nicht Streitgegenstand bildet. Auf diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführer ist daher nicht einzugehen. Dies gilt namentlich auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor. Da die Antennenanlage noch nach dem "worst-case"-Szenario beurteilt wurde, war für die Beurteilung ein Korrekturfaktor (und die Anzahl Sub-Arrays, welche den Korrekturfaktor bestimmt) nicht erforderlich. Die "Aktivierung" bzw. Anwendung eines Kor- rekturfaktors sowie die damit zusammenhängende Frage, ob dafür ein Bau- bewilligungsverfahren erforderlich ist, liegt ebenfalls ausserhalb des Streit- gegenstands. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands, wonach die Defini- tion in Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5bis der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) rechtswidrig sei. Die Baubewilligung wurde nach dem "worst-case"-Szena- rio beurteilt, auf Basis des Standortdatenblatts für Mobilfunk und WLL-Ba- sisstationen vom 25. Juni 2019 (vgl. Vorakten, act. 81 i.V.m. act. 3 – 16); ein Korrekturfaktor wurde – wie dargelegt – nicht angewandt. Die Anwen- dung eines Korrekturfaktors bildete somit nicht Teil der Baubewilligung. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführer verlangen im Zusammenhang mit den gesundheitli- chen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung die Durchführung einer ak- zessorischen Normenkontrolle. Es solle geprüft werden, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht so noch ver- einbar seien (vgl. Beschwerdeantrag Ziffer 9). Sie rügen eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und bringen sinngemäss vor, aus der Wissenschaft bzw. der Medizin gebe es deutliche Hinweise, welche im Zusammenhang mit adaptiven Antennen Zweifel an der Rechtmässigkeit der geltenden Im- missions- und Anlagegrenzwerte weckten (gesundheitliche Auswirkungen, - 14 - oxydativer Stress). Es sei geboten, die Grenzwerte der NISV für adaptive Antennen zu verschärfen. Aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Zweifel sei der Verordnung die Anwendung zu versagen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör der Beschwer- deführer verletzt, da sie die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ar- gumente betreffend die zu erwartenden Schäden nicht geprüft habe (zum Ganzen: Beschwerde, S. 15 ff.; Replik, S. 6 ff.; ferner: Triplik, S. 2 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, das Bundesgericht habe die Gesetzmässigkeit der Grenzwerte für bisherige Antennentechnologien schon mehrfach bestätigt. Es sei Sache der Bundesbehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die gesund- heitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erfor- derten. Dass die Bundesbehörden die neueren wissenschaftlichen Ent- wicklungen verfolgten, lasse sich den Erläuterungen entnehmen, die das BAFU dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu den NISV-Vollzugsempfeh- lungen angefügt habe. Es sei somit weiterhin von der Rechtmässigkeit der festgelegten Grenzwerte und ihrer Anwendbarkeit auch für die 5G-Techno- logie auszugehen. Dies gelte umso mehr, als sich aufgrund der wissen- schaftlichen Diskussion noch keine alternativen, d.h. strengere Grenzwerte aufdrängten (angefochtener Entscheid, S. 4). 3.2. Die Erwägungen der Vorinstanz treffen zu. Das BAFU hat als Umweltfach- stelle des Bundes die Aufgabe, die Forschung über gesundheitliche Aus- wirkungen nichtionisierender Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu be- werten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Er- fahrung zu informieren (vgl. Art. 19b NISV). Dieser bildet Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV. Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn neue gesicherte Erkennt- nisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erfor- derten. Das BAFU hat zur beratenden Unterstützung eine Beratende Ex- pertengruppe NIS (BERENIS) eingesetzt. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillier- ten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht zum Schutz des Menschen von Be- deutung sind oder sein könnten. Die Bewertung der Ergebnisse wissen- schaftlicher Studien dient auch der Früherkennung potentieller Risiken. Es soll möglichst kein Hinweis auf Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Bewertung muss Aussagen darüber ma- chen, wie stichhaltig biologische Effekte nachgewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Menschen gegebenenfalls betrof- fen sind (vgl. www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter", "Beratende Expertengruppe NIS [BERENIS]" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). - 15 - Die BERENIS kam in der Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 zwar zum Schluss, dass sich trotz methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen einiger Studien, ein Trend abzeichne, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidati- ven Gleichgewichtes führen könne. Organismen und Zellen seien in der Lage auf oxidativen Stress zu reagieren und auch nach Befeldung sei in vielen Studien eine Adaption nach einer Erholungsphase zu sehen. Vor- schädigungen, wie Immunschwächen oder Erkrankungen, kompromittier- ten die Abwehrmechanismen inklusive der antioxidativen Schutzmechanis- men des Organismus und es sei daher zu erwarten, dass bei Individuen mit solchen Vorschädigungen vermehrt Gesundheitseffekte auftreten würden. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen we- niger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständ- lich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorrufen würden (BERENIS Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021, S. 8 f. [abruf- bar auf: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Die BERENIS wies aber trotzdem darauf hin, dass weiterführende Untersuchungen unter stan- dardisierten Bedingungen notwendig seien, um diese Phänomene und Be- obachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Grenzwertanpassun- gen wurden keine empfohlen (BERENIS Newsletter-Sonderausgabe Ja- nuar 2021, S. 9). Es ist nicht an den Gerichten, den weiteren Abklärungen, welche die BE- RENIS und das BAFU für notwendig erachten, vorzugreifen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internatio- nale Forschung, die technische Entwicklung und die Erfahrungen zu verfol- gen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu be- antragen, was bis anhin noch nicht erfolgte. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neuesten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (zur Er- hebungs- und Informationspflicht des BAFU siehe Art. 19b NISV). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausge- hende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Die Anwen- dung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV ist vorlie- gend nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor (siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 4.3). 3.3. Der Vorinstanz lässt sich im Weiteren auch nicht vorwerfen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, es sei Sache der Bundesbehör- - 16 - den zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betref- fend die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neu- esten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erforderten. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführer monieren die angeblich fehlenden Messmöglichkei- ten und das fehlendes QS-System für adaptive Antennen. Sie berufen sich auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV. Ausserdem sei die Ver- fassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 lit. d und Ziffer 63 NISV festzustellen (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 28 ff.; siehe auch Beschwerdeantrag Ziffern 4, 5 und 8, 10). 4.1.2. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zunächst darauf hin, dass das METAS am 18. Februar 2020 einen technischen Bericht zur Messmethode für 5G-NR-Basisstationen veröffentlicht habe. Anhand dieser Methode sollten und könnten aktuelle die Messungen vorgenommen werden, auch in Be- gleitung der kantonalen Vollzugsbehörde und ausserhalb des Labors. Von einer fehlenden Messmöglichkeit könne nicht die Rede sein, auch lasse sich die in der Baubewilligung angeordnete Abnahmemessung ohne Wei- teres durchführen und überprüfen, ob die Grenzwerte eingehalten seien. Die Beschwerdeführer hätten als Partei im vorliegenden Verfahren das Recht, in die Messberichte der angeordneten Abnahmemessungen der vor- liegenden Mobilfunkantenne Einsicht zu nehmen. Damit würden sie auch Kenntnis von der durch die hinzugezogene unabhängige Messfirma konk- ret vor Ort angewandte Messmethode und in die Ergebnisse der Abnahme- messung erhalten. Welche Messmethode die Beschwerdegegnerin für ihre eigenen Zwecke selbst verwende und wie an anderen Standorten gemes- sen werde, sei nicht relevant. Eine Bekanntgabe dieser Messmethode und die Einsicht in Messberichte von anderen Antennenstandorten, entspre- chend den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführer, falle daher praxis- gemäss ausser Betracht. Was das QS-System anbelange, so sei die Be- schwerdegegnerin gemäss Auflage verpflichtet, ein solches für den Betrieb der neuen Antennenanlage zu betreiben, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte der NISV auch bei neuartigen, "umhüllenden" Antennendi- agrammen gewährleistet werden könne. Eine Zertifizierungs- bzw. Auditie- rungspflicht bestehe nicht. Die Beschwerdegegnerin gehe unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Vorhandensein eines zuverlässigen und anwendbaren QS-Systems aus. Die Beschwerde- gegnerin sei bei dieser Zusage zu behaften. Sie werde dem BVU als kan- tonale Vollzugsbehörde den Nachweis darüber im ständigen Betrieb der Anlage zu erbringen haben bzw. – falls erforderlich – entsprechende Ver- - 17 - besserungen vornehmen müssen. Erst wenn alle grenzwertrelevanten Pa- rameter, d.h. die bewilligten Betriebszustände und die effektiven Betriebs- zustände der erst noch zu erstellenden Antennenanlage, im QS-System aufgenommen seien, lasse sich auch die Einhaltung der bewil- ligten Parameter und der Grenzwerte kontrollieren. Daran vermöge auch das von den Beschwerdeführern zum Ausdruck gebrachte Misstrauen nichts zu ändern (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). 4.2. Nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwir- kungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt un- ter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit er- höhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV fest- gelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nut- zung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anla- gegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissions- grenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emis- sionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, wel- ches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Um- gebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, so- weit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der An- - 18 - lagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobil- funkanlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereichen um 900 MHz und darunter senden 4 V/m, für solche die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz und darüber senden 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendia- gramme berücksichtigt. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeit- lichen Abständen angepasst wird. Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. 4.3. Die Beschwerdeführer kritisieren in grundsätzlicher Weise das Vorgehen nach dem "worst-case"-Szenario. Am 23. Februar 2021 erschien der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsemp- fehlung. Zuvor waren die Kantone – wie in Erw. I/5.2.2 erörtert – vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen nach dem "worst-case"-Szenario zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs stellte bereits mehrfach und zu Recht fest, dass eine derartige "worst-case"-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung eine mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar- stellt, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage si- cherzustellen. Der von Anhang 1 Ziffer 63 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird damit Rechnung getragen, als in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt wer- den. Der Wortlaut von Anhang 1 Ziffer 63 NISV lässt es zu, dass die Vari- abilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die An- wendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Da- tenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichti- gung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV an OMEN eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist. Die Berechnung nach dem "worst-case"-Szenario ist zulässig und mit An- - 19 - hang 1 Ziffer 63 NISV vereinbar (vgl. zum Ganzen: Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen, VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021, Erw. 5.1.2). Mit diesem Vorgehen ist nicht zu befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, die nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung) nicht mehr verordnungskonform wäre. Anhang 1 Ziffer 63 NISV lässt an sich Raum für die "privilegierte" Be- urteilung von adaptiven Antennen gegenüber den gewöhnlichen Antennen. Es ging bei dieser Bestimmung gemäss den Materialien ausdrücklich um das Berücksichtigen der Vorteile von adaptiven Antennen für die Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung. Die Bestimmung soll dazu dienen, dass die Einführung von adaptiven Antennen nicht behindert wird (Erläuterungen des BAFU vom 17. April 2019 zur Änderung der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verord- nungspaket Umwelt Frühling 2019, S. 8). Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der "Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung (NISV)" vom 23. Februar 2021, der Bundesrat habe An- hang 1 Ziffer 63 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber kon- ventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleis- tung ein Korrekturfaktor angewendet werde. Da die unterschiedlichen An- tennendiagramme, die dem umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten könnten, überschätzten Berechnungen ba- sierend auf den umhüllenden Antennendiagrammen die in der Realität auf- tretende Strahlung deutlich. Mit dem bisher angewendeten "worst-case"- Szenario würden adaptive Antennen folglich strenger beurteilt als konven- tionelle Antennen (Erläuterungen des BAFU vom 23. Februar 2021, S. 12). Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sen- deleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 12, 8, 10). Kurzzeitig könnten der Spit- zenwert der Sendeleistung und die für die adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (Erläuterungen des BAFU vom 23. Fe- bruar 2021, S. 22). Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme mit zusätz- lichen Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahl- verhalten haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 13) (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3). Dass die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwen- dung eines Korrekturfaktors nach dem "worst-case"-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführer aus. Es besteht - 20 - keine Verpflichtung, die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu un- terziehen. Inwiefern Anhang 1 Ziffer 63 NISV angesichts dessen gesetzes- und verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist damit keine Umgehung der Grenzwerte verbunden. Da die Beurteilung im vorlie- genden Fall nicht entsprechend dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung vorgenommen wird, ist der Frage, ob Letztere eine überzeugende Konkre- tisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt bzw. ob damit eine Umgehung der Grenzwerte verbunden ist, im vorliegenden Verfahren nicht nachzuge- hen. Auch die bloss hypothetische Frage, wie (in verfahrensrechtlicher Hin- sicht) zu verfahren wäre, wenn die streitbetroffene Anlage auf einen Betrieb gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung abgeändert würde, kann und muss im vorliegenden Verfahren offengelassen werden (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3; siehe auch oben Erw. II/2). 4.4. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, mit der angefochtenen Be- willigung würden Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV verletzt, zumal die bestehenden QS-Systeme bereits von ihrer Konzeption her untauglich seien adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkeh- rungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Kon- trollmöglichkeiten nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 17. März 2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378, Erw. 4 und Ur- teil des Bundesgerichts 1A.160/2004 vom 10. März 2005, Erw. 3.3). Als al- ternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rund- schreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 "Qualitätssicherung zur Einhal- tung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und draht- lose Teilnehmeranschlüsse", abrufbar auf: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung" [zuletzt besucht am 7. De- zember 2022]; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019, Erw. 6.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.1). Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleich behandelt wer- den wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Sys- temen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt wird (Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020, S. 2). Wird die - 21 - Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugs- empfehlung berücksichtigt, sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.2). Hinzu kommt, dass eine inzwischen durchgeführte mehrteilige Prüfung des BAKOM bei den Netzbetreibern ergab, dass sowohl die automatische Leis- tungsbegrenzung wie auch die Qualitätssicherungssysteme den rechtli- chen Vorgaben Rechnung tragen. Die Messungen des BAKOM zeigten, dass die Betreiber die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen, dass die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen der Vollzugshilfe auf den bewilligten Wert reduziert wird. Die geprüften Systeme erfüllen ihre Funktion zuverlässig. Die technischen Voraussetzungen zur Benutzung der automatischen Leistungsbegrenzung sind somit gegeben. Ausserdem wurden die obligatorischen QS-Systeme von den Betreibern mit den für adaptive Antennen notwendigen Parame- tern gemäss der Vollzugshilfe ergänzt. Die Validierung der Systeme durch das BAKOM zeigte auf, dass sie den Betrieb der adaptiven Antennen kor- rekt überwachen. Das BAKOM stellte daraufhin die jeweiligen Validierungs- zertifikate aus (siehe www.bakom.admin.ch, Rubriken "Telekommunika- tion", "Technologie", "5G", "Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Anten- nen sind erfüllt" [u.a. inkl. Validierungsbericht vom 8. Juli 2021 zur automa- tischen Leistungsbegrenzung bei D.] [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). 4.5. Die Beschwerdeführer rügen, es könnten für adaptive Antennen gar keine Abnahmemessungen durchgeführt werden. Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berech- nungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach An- hang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungs- verfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetrieb- nahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 Prozent der Grenz- werte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die - 22 - Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugs- empfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsemp- fehlung auf eine Messung verzichtet werden (Nachtrag des BAFU zur Voll- zugsempfehlung, S. 14) – können (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.2). Es existiert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ein Mess- verfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Das METAS hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert ("Tech- nischer Bericht: Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbe- reich bis 6 GHz (Version 2.1 20 April 2020 [18. Februar 2020]", nachfol- gend: Messmethode METAS; abrufbar auf: www.metas.ch, Rubriken "Do- kumentation", "Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung [NISV]", "Technische Berichte"; zuletzt besucht am 7. Dezember 2022). Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Be- urteilungswert hochgerechnet wird. Das METAS schlägt zwei verschiedene Messmethoden vor: Die codeselektive Messmethode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der codeselektiven Mess- methode lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität einer Anlage ein- deutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestäti- gen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese Mess- methode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4 f., 14 und 16). Am 15. Juni 2020 hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basis- stationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version 2.1 20 April 2020)" publiziert (abrufbar auf: www.metas.ch, Rubriken "Dokumentation", "Mes- sen im Bereich nichtionisierender Strahlung [NISV]", "Technische Berichte" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer können gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 14) (zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.3, VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 6.4). Demge- mäss bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine ernsthaften Zweifel. 5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Letztere habe die Argumentation der Beschwerdeführer be- züglich Korrekturfaktoren nicht berücksichtigt. Dieser Einwand trifft nicht zu, wie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 4 f., 6) zeigen. - 23 - Ob die Erwägungen der Vorinstanz materiell richtig sind, ist im Übrigen eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des rechtlichen Gehörs. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 579.00, gesamthaft Fr. 3'579.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat Q. den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 24 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi