Dies umso weniger, als die zwingende Notwendigkeit der Operation nicht erstellt ist. Der Beschwerdeführer lässt in seiner vierseitigen Beschwerde (wovon eine Seite Rubrum und eine Seite Unterschrift) sodann auch nichts Weiteres vortragen, was auf eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen hindeuten würde. 3. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz umgehend zu verlassen, andernfalls er mit Zwangsmassnahmen rechnen muss. -9-