2.5. Der Beschwerdeführer bringt nichts Rechtserhebliches vor, was gegen seine zwangsweise Ausschaffung bzw. für eine Erstreckung der Ausreisefrist sprechen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Ausreisefrist nicht deshalb zu erstrecken, weil der Beschwerdeführer eine Nasenoperation plant und dazu vorher einen Drogenentzug machen muss. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der angestrebten medizinischen Behandlung zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen führen könnte. Dies umso weniger, als die zwingende Notwendigkeit der Operation nicht erstellt ist.