2.4. Nachdem die erneute Aufforderung, die Schweiz bis am 19. April 2022 zu verlassen, nicht anfechtbar ist, hätte der Beschwerdeführer neben einer allfälligen Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen lediglich die Modalitäten der Ausschaffung rügen können. Denkbar wäre diesbezüglich zum Beispiel das Vorbringen, eine Ausschaffung auf dem Luftweg sei aus ärztlich attestierten gesundheitlichen Gründen unzulässig und eine Ausschaffung auf dem Landweg nicht möglich.