Wie bereits ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer die Schweiz damit ohne weitere Verfügung bis am 19. April 2022 verlassen müssen. Eine Erstreckung der Ausreisefrist wurde durch das MIKA verweigert und es wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des MIKA vom 4. Februar 2022 Zwangsmassnahmen angedroht, sollte er die Schweiz bis am 19. April 2022 nicht verlassen.