blieben erfolglos. Die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, und der Zeitpunkt, bis zu dem er die Schweiz hätte verlassen müssen (Art. 26b Abs. 1 lit. a und b VVWAL), wurden damit bereits am 18. Dezember 2020 verfügt. Beide Punkte erwuchsen mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021 in Rechtskraft. Wie bereits ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer die Schweiz damit ohne weitere Verfügung bis am 19. April 2022 verlassen müssen.