: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, N. 6 zu Art. 69). Dies jedenfalls dann, wenn die Wegweisungsverfügung die in Art. 26b Abs. 1 VVWAL aufgeführten Elemente enthält. Werden Zwangsmassnahmen nicht bereits mit der Wegweisung angedroht, ist die Androhung nachzuholen, wobei der betroffenen Person vor der Ausschaffung, d.h. vor der Ergreifung von Zwangsmitteln, gleichzeitig schriftlich mitzuteilen ist, ab wann sie mit der zwangsweisen Ausschaffung rechnen muss (WBE.2014.414, Erw. II/3.4).