2.2.5. Verlässt die betroffene Person die Schweiz innert der angesetzten Frist nicht, schafft sie die zuständige kantonale Behörde (im Aargau das MIKA) aus der Schweiz aus. Der vorgängige Erlass einer sogenannten Vollstreckungsverfügung ist dazu nicht notwendig, da die Wegweisung nicht nur einen Sachentscheid bezüglich der Verpflichtung einer betroffenen Person, die Schweiz zu verlassen, darstellt, sondern damit regelmässig auch die Vollzugsmodalitäten festgesetzt werden, womit die Wegweisung eine Vollstreckungsverfügung beinhaltet (so auch THOMAS GÄCHTER/MATTHIAS KRADOLFER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA