2.2.4.4. Wurden Zwangsmassnahmen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt angedroht, sind diese grundsätzlich erneut anfechtbar, da die Wegweisungsverfügung die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall enthalten muss und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (Art. 26b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VVWAL).