2.2.4.3. Gleiches gilt, wenn die Wegweisungsverfügung lediglich die Ausreiseverpflichtung und den -zeitpunkt umfasste und die Androhung von Zwangsmassnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde. Auch in diesem Fall drängt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Androhung der zwangsweisen Rückführung nur in Ausnahmefällen auf, da sich die Pflicht der Behörde, die Wegweisung mittels Ausschaffung zu vollziehen, direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 69 Abs. 1 AIG) und nur in wenigen Fällen Aspekte vorhanden sind, die gegen die Androhung der zwangsweisen Rückführung vorgebracht werden können (WBE.2014.414, Erw. II/3.3.3). -7-