2.2.4. 2.2.4.1. Gemäss Art. 26b Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL; SR 142.281) enthält eine Wegweisungsverfügung: a) die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz (sowie den Schengen-Raum) zu verlassen, b) den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz (sowie den Schengen-Raum) verlassen haben muss und c) die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Abs. 2 besagt sodann, dass die Wegweisungsverfügung begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss (WBE.2014.414, Erw. II/3.3.1).