Voraussetzung für eine Ausschaffung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a AIG ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Wegweisungsentscheids sowie das Verweilen der betroffenen Person in der Schweiz nach Ablauf der Ausreisefrist. Dabei ist nicht relevant, ob der betroffenen Person die Ausreisefrist mittels Datum angezeigt wird, oder ob diese die Frist ab Rechtskraft der entsprechenden Wegweisungsverfügung zu berechnen hat (WBE.2014.414, Erw. II/3.2).