2.2.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 AIG schafft die zuständige kantonale Behörde Ausländerinnen und Ausländer unter anderem aus der Schweiz aus, wenn diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen. Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern (Art. 69 Abs. 3 AIG). Es handelt sich dabei um eine blosse Verschiebung des Ausreisetermins bis die Vollzugshindernisse weggefallen sind.