2.2.2. Wird einer ausländischen Person ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung widerrufen oder ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und muss sie die Schweiz verlassen, erlässt die zuständige Behörde gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG eine Wegweisungsverfügung. Allfällige Rügen sind im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vorzubringen, wobei insbesondere zu klären ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstehen, welche allenfalls und soweit gesetzlich zulässig den Erlass einer vorläufigen Aufnahme aufdrängen (WBE.2014.414, Erw. II/2).