O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst ausführlich mit dem implizit erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann (Einspracheentscheid Erw. II/1 f.).