Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2022 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen (act. 15 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 19) reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 25). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: