1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.