werde abgewiesen und der Beschwerdeführer habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (MI-act. 653 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und ersuchte um Aufhebung der Verfügung, Sistierung der Ausreisefrist, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 14. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):