] 586 ff.) und die Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) in Rechtskraft erwachsen war, forderte das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2022 auf, die Schweiz bis am 19. April 2022 zu verlassen und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern (MI-act. 606 f.). Mit Eingabe vom 4. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist, bis seine Nase operiert und geheilt sei (MI-act. 611 f.). Zuvor müsse er sich noch einem Drogenentzug unterziehen, da die Operation der Nase erst vorgenommen werden könne, wenn er drogenabstinent sei (MI-act. 649). Nach weiteren Abklärungen verfügte das MIKA am 5. Mai 2022, das Ersuchen