Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.399 / Bu / ba ZEMIS [***]; (E.2022.061) Art. 83 Urteil vom 9. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Ahmeti Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ausreisefrist Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs- gericht) die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung mit Urteil vom 1. Dezember 2021 abgewiesen hatte (WBE.2021.197; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 586 ff.) und die Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) in Rechtskraft erwachsen war, for- derte das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2022 auf, die Schweiz bis am 19. April 2022 zu verlassen und gab ihm Gelegen- heit, sich dazu zu äussern (MI-act. 606 f.). Mit Eingabe vom 4. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist, bis seine Nase operiert und geheilt sei (MI-act. 611 f.). Zuvor müsse er sich noch einem Drogenentzug unterziehen, da die Operation der Nase erst vorge- nommen werden könne, wenn er drogenabstinent sei (MI-act. 649). Nach weiteren Abklärungen verfügte das MIKA am 5. Mai 2022, das Ersuchen werde abgewiesen und der Beschwerdeführer habe die Schweiz unverzüg- lich zu verlassen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde abgewiesen und einer allfälligen Einsprache wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen (MI-act. 653 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und ersuchte um Aufhebung der Verfügung, Sistierung der Ausreisefrist, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 14. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2022 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 9 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Einsprache gutzu- heissen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen. Unter Kostenfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2022 trat der Instruktionsrich- ter auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzah- len (act. 15 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 19) reichte die Vorinstanz auf- forderungsgemäss die Akten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeant- wort (act. 25). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen -4- und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. September 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AIG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst ausführlich mit dem implizit erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, weshalb von einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann (Einspracheent- scheid Erw. II/1 f.). 2. 2.1. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine Erstreckung der Ausreisefrist vorliegend nicht zur Diskussion steht (Einspracheentscheid -5- Erw. II/3). Gegen den Beschwerdeführer liegt ein am 19. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsener Wegweisungsentscheid vor und er hätte die Schweiz innert 90 Tagen, d.h. bis am 19. April 2022, verlassen müssen. Die Vorinstanz hat die in solchen Konstellationen geltende Rechtslage unter Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.414 vom 29. Januar 2015 zutreffend wiedergegeben und festgehalten, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Erstreckung der Aus- reisefrist führen können. 2.2. 2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Entscheid WBE.2014.414 vom 29. Ja- nuar 2015 (nachfolgend WBE.2014.414) ausführlich mit der Frage der An- fechtbarkeit von Ausreisefristen auseinandergesetzt und Folgendes festge- halten: 2.2.2. Wird einer ausländischen Person ihre Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung widerrufen oder ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und muss sie die Schweiz verlassen, erlässt die zuständige Behörde ge- mäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG eine Wegweisungsverfügung. Allfällige Rügen sind im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vorzubringen, wobei insbesondere zu klären ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinder- nisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstehen, welche allenfalls und so- weit gesetzlich zulässig den Erlass einer vorläufigen Aufnahme aufdrängen (WBE.2014.414, Erw. II/2). 2.2.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 AIG schafft die zuständige kantonale Behörde Aus- länderinnen und Ausländer unter anderem aus der Schweiz aus, wenn diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen. Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen ange- messenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesund- heitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmög- lichkeiten dies erfordern (Art. 69 Abs. 3 AIG). Es handelt sich dabei um eine blosse Verschiebung des Ausreisetermins bis die Vollzugshindernisse weggefallen sind. Da die Ausschaffung eine Vollzugshandlung darstellt, entscheidet die vollziehende Behörde über einen Aufschub in der Regel endgültig (Botschaft vom 18. November 2009 über eine Änderung des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Infor- mationssystem MIDES] [Botschaft Änderung AuG], Bundesblatt [BBl] 2009 8881 ff., 8897). Der blosse Aufschub der rechtskräftig verfügten Wegwei- sung ist in der Regel nicht anfechtbar (WBE.2014.414, Erw. II/3.1). -6- Voraussetzung für eine Ausschaffung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a AIG ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Wegweisungsentscheids sowie das Verweilen der betroffenen Person in der Schweiz nach Ablauf der Aus- reisefrist. Dabei ist nicht relevant, ob der betroffenen Person die Ausreise- frist mittels Datum angezeigt wird, oder ob diese die Frist ab Rechtskraft der entsprechenden Wegweisungsverfügung zu berechnen hat (WBE.2014.414, Erw. II/3.2). 2.2.4. 2.2.4.1. Gemäss Art. 26b Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL; SR 142.281) enthält eine Wegweisungsverfügung: a) die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz (sowie den Schengen-Raum) zu verlassen, b) den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz (sowie den Schengen-Raum) verlassen haben muss und c) die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Abs. 2 besagt sodann, dass die Wegweisungsverfügung begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss (WBE.2014.414, Erw. II/3.3.1). 2.2.4.2. Ergeht eine Wegweisungsverfügung im Rahmen eines Entscheids betref- fend Widerruf oder Nichtverlängerung einer Bewilligung, sind an die Be- gründung der Wegweisungsverfügung keine allzu grossen Anforderungen zu stellen, da die im Zusammenhang mit der Wegweisung zu prüfenden Aspekte bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geprüft wurden und sich die Pflicht zum Erlass einer Wegweisungsverfügung direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) (WBE.2014.414, Erw. II/3.3.2). 2.2.4.3. Gleiches gilt, wenn die Wegweisungsverfügung lediglich die Ausreisever- pflichtung und den -zeitpunkt umfasste und die Androhung von Zwangs- massnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde. Auch in die- sem Fall drängt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Androhung der zwangsweisen Rückführung nur in Ausnahmefällen auf, da sich die Pflicht der Behörde, die Wegweisung mittels Ausschaffung zu vollziehen, direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 69 Abs. 1 AIG) und nur in wenigen Fällen Aspekte vorhanden sind, die gegen die Androhung der zwangsweisen Rückführung vorgebracht werden können (WBE.2014.414, Erw. II/3.3.3). -7- 2.2.4.4. Wurden Zwangsmassnahmen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt an- gedroht, sind diese grundsätzlich erneut anfechtbar, da die Wegweisungs- verfügung die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall enthalten muss und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (Art. 26b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VVWAL). Anfechtbar sind in diesem Zusammenhang jedoch nur noch Punkte, über die nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde. Mit anderen Worten kann weder die Ausreiseaufforderung an sich, noch die Festlegung des letztmög- lichen Ausreisezeitpunktes erneut überprüft werden. Daran ändert in der Regel auch ein zwischenzeitlich gestützt auf Art. 69 Abs. 3 AIG aufgescho- bener Vollzug der Ausschaffung und die Neuansetzung einer Ausreisefrist nichts, da ein derartiger Entscheid nur in Ausnahmefällen anfechtbar ist (z.B. wenn die Nichtaussetzung der Ausschaffung zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots führen würde) (WBE.2014.414, Erw. II/3.3.4). Mit Blick auf den Beschwerdeführer gilt dies umso mehr, als er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit eine vorläufige Auf- nahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG nur noch in Betracht fällt, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Ausschaffung entgegen- stehen. 2.2.5. Verlässt die betroffene Person die Schweiz innert der angesetzten Frist nicht, schafft sie die zuständige kantonale Behörde (im Aargau das MIKA) aus der Schweiz aus. Der vorgängige Erlass einer sogenannten Vollstre- ckungsverfügung ist dazu nicht notwendig, da die Wegweisung nicht nur einen Sachentscheid bezüglich der Verpflichtung einer betroffenen Person, die Schweiz zu verlassen, darstellt, sondern damit regelmässig auch die Vollzugsmodalitäten festgesetzt werden, womit die Wegweisung eine Voll- streckungsverfügung beinhaltet (so auch THOMAS GÄCHTER/MATTHIAS KRADOLFER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, N. 6 zu Art. 69). Dies jedenfalls dann, wenn die Wegweisungsverfügung die in Art. 26b Abs. 1 VVWAL auf- geführten Elemente enthält. Werden Zwangsmassnahmen nicht bereits mit der Wegweisung angedroht, ist die Androhung nachzuholen, wobei der be- troffenen Person vor der Ausschaffung, d.h. vor der Ergreifung von Zwangsmitteln, gleichzeitig schriftlich mitzuteilen ist, ab wann sie mit der zwangsweisen Ausschaffung rechnen muss (WBE.2014.414, Erw. II/3.4). 2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist wurde auf 90 Tage angesetzt. Sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel -8- blieben erfolglos. Die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, und der Zeit- punkt, bis zu dem er die Schweiz hätte verlassen müssen (Art. 26b Abs. 1 lit. a und b VVWAL), wurden damit bereits am 18. Dezember 2020 verfügt. Beide Punkte erwuchsen mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021 in Rechtskraft. Wie bereits ausge- führt, hätte der Beschwerdeführer die Schweiz damit ohne weitere Verfü- gung bis am 19. April 2022 verlassen müssen. Eine Erstreckung der Aus- reisefrist wurde durch das MIKA verweigert und es wurden dem Beschwer- deführer mit Schreiben des MIKA vom 4. Februar 2022 Zwangsmassnah- men angedroht, sollte er die Schweiz bis am 19. April 2022 nicht verlassen. 2.4. Nachdem die erneute Aufforderung, die Schweiz bis am 19. April 2022 zu verlassen, nicht anfechtbar ist, hätte der Beschwerdeführer neben einer all- fälligen Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen lediglich die Modalitä- ten der Ausschaffung rügen können. Denkbar wäre diesbezüglich zum Bei- spiel das Vorbringen, eine Ausschaffung auf dem Luftweg sei aus ärztlich attestierten gesundheitlichen Gründen unzulässig und eine Ausschaffung auf dem Landweg nicht möglich. Geht es einzig noch um die Frage, ob die Androhung der zwangsweisen Vollstreckung der Wegweisung und damit die Zwangsvollstreckung selbst zulässig ist, sind an die Begründung so- wohl mit Blick auf die vorgebrachten Gründe als auch auf die einzureichen- den Beweismittel erhöhte Anforderungen zu stellen. Es genügt dabei ins- besondere nicht, eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz lediglich zu behaupten. Diese ist vielmehr substanziiert zu belegen (WBE.2014.414, Erw. II/4.2). 2.5. Der Beschwerdeführer bringt nichts Rechtserhebliches vor, was gegen seine zwangsweise Ausschaffung bzw. für eine Erstreckung der Ausreise- frist sprechen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Ausreisefrist nicht deshalb zu erstrecken, weil der Beschwerdeführer eine Nasenoperation plant und dazu vorher einen Drogenentzug machen muss. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der angestrebten medi- zinischen Behandlung zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtun- gen führen könnte. Dies umso weniger, als die zwingende Notwendigkeit der Operation nicht erstellt ist. Der Beschwerdeführer lässt in seiner vier- seitigen Beschwerde (wovon eine Seite Rubrum und eine Seite Unter- schrift) sodann auch nichts Weiteres vortragen, was auf eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen hindeuten würde. 3. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwer- deführer hat die Schweiz umgehend zu verlassen, andernfalls er mit Zwangsmassnahmen rechnen muss. -9- III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.00, gesamthaft Fr. 1'348.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 10 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 9. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Ahmeti