1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 160.00, gesamthaft Fr. 960.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten