Aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ergibt sich unmissverständlich, dass "darzulegen ist, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird." Nach dem Willen des aargauischen Verfahrensgesetzgebers ist auf diesbezüglich ungenügende Eingaben gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht einzutreten (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.