In Bezug auf die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid wird lediglich "an § 31 VRPG erinnert", woraus nicht erhellt, inwiefern diese fehlerhaft sein könnte. Eine verständliche Beanstandung erfolgt auch damit nicht. Die Beschwerde vom 10. Oktober 2022 enthält somit keine den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG entsprechende Begründung. Eine blosse Beschwerdeanmeldung – wie vorliegend erfolgt – ist nicht zulässig. Aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ergibt sich unmissverständlich, dass "darzulegen ist, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird."