3.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess am 10. Oktober 2022 eine Eingabe einreichen, die nicht anders denn als Beschwerdeanmeldung mit gleichzeitigem Sistierungsgesuch verstanden werden kann. Eine minimale inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Die äusserst knappen Ausführungen betreffen das Sistierungsgesuch und in diesem Zusammenhang das ausländerrechtliche Verfahren der Kinder. Damit gehen sie an der Sache vorbei (vgl. vorne Erw. 2.3). In Bezug auf die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid wird lediglich "an § 31 VRPG erinnert", woraus nicht erhellt, inwiefern diese fehlerhaft sein könnte.